· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Rente aus Versorgungswerk: Wann und mit welchem Ertragsanteil ist sie zu versteuern?
| Steuerzahler, die eine Rente aus einem Versorgungswerk beziehen, müssen die Rente mit dem Ertragsanteil desjenigen Jahres versteuern, in dem ihnen die Rente erstmals zufließt. Es kommt nicht der Ertragsanteil des Jahres zum Tragen, an dem sie erstmals Anspruch auf die Rente hätten. Diese steuerzahlerungünstige Auffassung vertritt der BFH. Noch ist aber nicht aller Tage Abend. Der Steuerzahler wehrt sich nämlich, er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
Darum geht es beim Rentenbezug aus steuerlicher Sicht
Die Festlegung des Rentenbeginns ist ‒ insbesondere bei konventionellen Rentenversicherungen ‒ entscheidend für die Höhe der Besteuerung des Ertragsanteils. Es gilt: Je früher der Rentenbeginn, umso geringer der Ertragsanteil bzw. der Besteuerungsanteil.
Wenn der Anspruch auf die Auszahlung verschoben wird
Der BFH hatte sich in diesem Zusammenhang mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Rentner eine Leistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhielt. Dieses sah als Rentenbeginn die Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Auf Antrag konnte der Beginn der Rentenzahlung längstens für die Dauer von 36 Monaten verschoben werden. Davon hatte der Rentner Gebrauch gemacht. Er erhielt also eine „verschobene“, dafür aber entsprechend höhere Leistung.
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