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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Scheidung: Finanzamt nimmt Ausgleichszahlungen bei Versorgungsausgleich ins Visier

    | Bei einer Scheidung einigen sich die Partner in der Regel darauf, einen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Bundesrechnungshof hat jetzt ermittelt, dass der Versorgungsausgleich oft fehlerhaft behandelt wurde und dem Fiskus dadurch Steuern entgangen sind. Folglich werden Steuerfälle mit Versorgungsausgleich künftig besonders kritisch geprüft. Erfahren Sie, wie der Versorgungsausgleich funktioniert und wie man ihn steuerlich optimiert. |

    Zwei Möglichkeiten für Versorgungsausgleich

    Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den Ehegatten abgeben. Beim Versorgungsausgleich sind zwei Fälle möglich:

     

    • Die Ehegatten können regeln, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist und dafür eine Ausgleichszahlung fließt. Dann sind diese Zahlungen seit dem Jahr 2015 prinzipiell als Sonderausgaben abziehbar.

     

    • Alternativ kann ein Versorgungsausgleich effektiv durchgeführt werden.

    Die Besteuerung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

    Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erfolgt die Besteuerung nach den Regeln des folgenden Schaubilds:

     

    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich setzt drei Dinge voraus:

     

    • Die zugrunde gelegenen Einnahmen müssen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterlegen haben.
    • Der Empfänger der Ausgleichszahlungen muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

     

    Kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, gilt das Korrespondenzprinzip. D. h.: Der Betrag, der als Sonderausgaben abgezogen wird, muss mit dem Betrag identisch sein, der als sonstige Einkünfte versteuert wird. Abweichungen wegen Werbungskosten sind beim Ausgleichsempfänger möglich.

     

    So füllt der Ausgleichsverpflichtete die Steuererklärung aus

    Der Ausgleichsverpflichtete trägt Zahlungen, die er an den Ex-Ehegatten geleistet hat, in Zeile 38 auf Seite 2 im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung ein.

     

     

    Wichtig | Der Finanzamtscomputer schlägt sofort Alarm, wenn in Kennziffer 121 Eintragungen vorgenommen werden. Die Steuererklärung landet auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters. Dieser wird Unterlagen zu dieser Ausgleichszahlung anfordern, die als Sonderausgabe geltend gemacht worden ist. Zusätzlich wird er eine Kontrollmitteilung ans Finanzamt des Zahlungsempfängers schicken. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Sonderausgabenabzug korrespondierende Einkünfte gegenüberstehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer eine Steuererstattung erwartet und diese schnellstmöglich benötigt, sollte der Veranlagungsstelle die erforderlichen Unterlagen zum Versorgungsausgleich mit der Steuererklärung zusenden. So kann der Bearbeiter im Finanzamt die Steuererklärung ohne zeitliche Verzögerung und ohne weitere Rückfragen bearbeiten. Ein Sonderausgabenabzug kann aber nur in der Höhe erfolgen, in der die Ausgleichszahlungen beim Empfänger der Besteuerung unterliegen.

     
    • Beispiel

    Die Eheleute Heinz und Rita Neubert haben sich scheiden lassen. Heinz bezieht seit dem 01.07.2014 eine gesetzliche Bruttorente in Höhe von 12.000 Euro. Aufgrund eines Versorgungsausgleichs ist er dazu verpflichtet, 50 Prozent seiner Leibrente an Rita zu zahlen. Rita ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Folgen:

     

    Heinz muss die gesetzliche Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG versteuern. Der Rentenfreibetrag (32 Prozent) beträgt 3.712 Euro. Er muss also 8.288 Euro versteuern. Von den Ausgleichszahlungen in Höhe von 6.000 Euro kann er Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG in Höhe von 4.144 Euro geltend machen (8.288 Euro x 50 Prozent).

     

    Rita muss korrespondierend 4.042 Euro als sonstige Einkünfte versteuern (4.144 Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro).

     

     

    So füllt der Ausgleichsberechtigte die Steuererklärung aus

    Macht der Ausgleichsverpflichtete Zahlungen als Sonderausgaben geltend, muss der Ausgleichsberechtigte die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Dazu trägt er die Einnahmen in die Zeile 4 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung ein.

     

    Abfindung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich

    Die Alternative zum durchgeführten Versorgungsausgleich besteht darin, dass die Ehegatten bei der Scheidung auf einen Versorgungsausgleich verzichten und dafür eine Ausgleichszahlung vereinbaren.

     

    Diese Zahlungen (Abfindungen) sind seit dem Jahr 2015 als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug muss der „Abfindungsempfänger“ die Zahlung aber als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) versteuern.

     

    Wichtig | Diese Abfindung wird nicht an den Ausgleichsberechtigten gezahlt, sondern an den Versorgungsträger. Die Zahlung führt dazu, dass der Ausgleichsberechtigte dadurch einen eigenen Rentenspruch erhält.

     

    • Beispiel

    Im Rahmen der Scheidung vereinbaren Frank und Sabine Müller, dass ein Versorgungsausgleich vermieden werden soll. Frank zahlt deshalb für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung. Die Steuerfolgen richten sich danach, ob Sabine dem Sonderausgabenabzug bei Frank zustimmt.

     

    Zustimmung zum Sonderausgabenabzug

    Keine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug

    Sonderausgabenabzug Frank

    15.000 Euro

    0 Euro

    Sonstige Einkünfte Sabine

    14.898 Euro (15.000 Euro ./. 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag)

    0 Euro

    Rentenzahlung bei Renten-antritt Sabine

    Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

    Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

     

     

    Auffüllungszahlungen sind bei Beamten Werbungskosten

    Bei Beamten sieht es anders aus. Auffüllungsbeträge nach § 58 BeamtVG sind weiterhin als Werbungskosten abziehbar. Das ist SSP exklusiv vom BMF mitgeteilt worden. Die Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG zum Sonderausgabenabzug gilt hier nicht.

     

    • Auszug aus Antwortschreiben des BMF

    „§ 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG regelt ‒ wie Sie zutreffend ausführen ‒ den Sonderausgabenabzug von Leistungen, die als Ausgleich zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs an die ausgleichsberechtigte Person gezahlt werden. Diese abziehbare Leistung wird entweder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VersAusglG oder als Abfindung für noch nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 23 VersAusglG gezahlt.

     

    Eine monatliche Kürzung der Beamtenversorgung nach § 57 BeamtVG (für die die Möglichkeit zur teilweisen oder vollständigen Abwendung durch Zahlung eines Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG an den Dienstherrn besteht) wird durch Übertragung oder Begründung von Anrechten von der ausgleichsverpflichteten Person auf die ausgleichsberechtigte Person und somit nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs vorgenommen. Bei dem Kapitalbetrag nach § 58 BeamtVG an den Dienstherrn handelt es sich daher nicht um eine Leistung an die ausgleichsberechtigte Person zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs.“

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 12 | ID 45187798