· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sehhilfen und Hörgeräte: So setzen Sie Ihre Aufwendungen steuerlich optimal ab
| Über 40 Mio. Steuerzahler verwenden eine Sehhilfe, über drei Mio. ein Hörgerät. Das sind beachtliche Zahlen. Da die Anschaffungskosten dieser medizinischen Hilfsmittel oft hoch ausfallen, stellt sich die Frage, wie Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen können. SSP erläutert nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen sie als außergewöhnliche Belastung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. |
Sehhilfen und Hörgeräte als medizinische Hilfsmittel
Bereits seit Jahrzehnten ist durch die Rechtsprechung des BFH klar: Sehhilfen und Hörgeräte stellen gewöhnlich kein Arbeits-, sondern ein medizinisches Hilfsmittel dar. Die Begründung: Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen (wie etwa Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgeräts oder einer Brille), sind der privaten Lebenssphäre zuzurechnen. Sie sind den nach § 12 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen.
Das gilt selbst dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegt. Eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist nicht möglich, weshalb selbst ein anteiliger Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausscheidet (BFH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184).
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