· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sehhilfen: Unter diesen Voraussetzungen beteiligt sich der Fiskus an Ihren Aufwendungen
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Knapp 60 Prozent der Steuerbürger benötigen eine Sehhilfe in Form von Brillen oder Kontaktlinsen. Das kann richtig ins Geld gehen. Eine Gleitsichtbrille kann schnell im vierstelligen Bereich liegen. Die Hoffnung, dass die Krankenkasse die Kosten trägt, zerschlägt sich oft. Doppelt ärgerlich: Da sich die Sehstärke oft ändert, ist auch regelmäßig eine neue Sehhilfe erforderlich. Da stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Aufwendungen nicht auf anderem Wege minimieren können. Und das geht! Lernen Sie die Voraussetzungen kennen, um den Fiskus an Ihrer Sehhilfe zu beteiligen. |
Regelfall ‒ Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich
Bereits seit Jahren ist durch die Rechtsprechung des BFH klar: Die Brille und andere Sehhilfen stellen gewöhnlich kein Arbeits-, sondern ein medizinisches Hilfsmittel dar. Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet daher vom Grunde her aus. Folgerichtig eröffnet sich für Sie die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu deklarieren. Das Problem dabei: Der Gesetzgeber unterstellt eine zumutbare (Eigen-)Belastung. Wie hoch die ist, hängt von Ihrem Jahreseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Von neuer Berechnung der zumutbaren Belastung profitieren
Ausgehend davon beträgt die zumutbare Eigenbelastung zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG). Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (und anschließender Gesetzesänderung) ist die zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen, was sich für Sie günstiger auswirkt.
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