· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerfreiheit von Stipendien: Anforderungen an Nachweise
| Steuerzahler, die von einer im EU-/EWR-Raum ansässigen gemeinnützigen Einrichtung ein Stipendium erhalten, können das nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei vereinnahmen. Das hatte der BFH im Jahr 2010 entschieden. Die OFD Frankfurt hat jetzt klargestellt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. |
Die OFD verlangt, dass der Stipendiat dem Finanzamt nachweist, dass die ausländische Körperschaft die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, die in Deutschland gelten. Eine bloße Bescheinigung des Stipendiengebers reicht nicht (Verfügung vom 28.7.2011, Az: S 2121 A - 13 - St 213).
PRAXISHINWEIS | Fordern Sie deshalb vom Stipendiengeber entsprechende Unterlagen (Satzung, Tätigkeitsbericht, Vorstandsprotokolle, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht, zweckgerechte Verwendung von Zuwendungen) an und legen Sie diese dem Finanzamt vor. Meist sind die Unterlagen in der Sprache des Landes verfasst, in dem der Stipendiengeber ansässig ist. Nicht selten lehnen Sachbearbeiter die Steuerfreiheit der Stipendien dann mit dem lapidaren Hinweis „Die Amtssprache ist Deutsch!“ ab. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die übergeordnete Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) und haken Sie nach, ob das rechtens ist. |