· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Übungsleiterfreibetrag beträgt jetzt 3.000 Euro
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Das JStG 2020 hat auch Verbesserungen für Übungsleiter und andere Ehrenamtler gebracht. Der Übungsleiterfreibetrag ist von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben worden, der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro. SSP stellt Ihnen kurz den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG vor. |
Wer kann vom Freibetrag profitieren?
Voraussetzung ist, dass Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen erzielen. Auftraggeber muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein oder eine Einrichtung, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fällt. Sie muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) fördern.
Das Kriterium „nebenberufliche4“ Tätigkeit
Nebenberuflich bedeutet, dass der zeitliche Umfang auf das Kalenderjahr bezogen nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs übersteigt. Die 1/3-Grenze gilt dabei bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Std.) noch als erfüllt. Es bleibt Ihnen unbenommen, im Einzelfall eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen.
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