· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Umzug zwecks Einrichtung eines Home-Office: Stellen die Umzugskosten Werbungskosten dar?
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Umzugskosten sind abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt oder wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. eines Wechsels des Arbeitgebers durchgeführt wird. Doch damit ist die Liste „begünstigter Umzüge“ nicht erschöpft. Sie können Umzugskosten auch dann geltend machen, wenn Sie umziehen, um sich in der neuen Wohnung einen Home-Office-Platz einzurichten. |
Umzug zur Einrichtung eines Home-Office
Bedingt durch die anhaltende Corona-Pandemie sind immer mehr Arbeitnehmer zwangsläufig oder auch freiwillig im Home-Office tätig. Ist es absehrbar, dass man längerfristig in den eigenen vier Wänden arbeiten wird, wird das immer häufiger auch zum mitentscheidenden Faktor für private Umzugsplanungen.
Fahrtzeitverkürzung kann irrelevant sein
Wird nach dem Umzug z. B. eine größere Wohnung mit zusätzlichem, separatem Arbeitszimmer bezogen, ist die berufliche Veranlassung der Umzugskosten auch zu prüfen, wenn der Umzug innerhalb der gleichen Region und demnach ohne erhebliche Fahrtzeitverkürzung erfolgt.
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