· Fachbeitrag · Werbungskosten
FG bestätigt SSP: Umzug zwecks Einrichtung eines Home-Office ist beruflich veranlasst
| Umzugskosten sind abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine solche berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn Sie umziehen, um sich in der neuen Wohnung einen Home-Office-Platz einzurichten, und sich damit Ihre Arbeitsbedingungen wesentlich verbessern. Diese Auffassung hat SSP in der Ausgabe 3/2022 (Seite 14) vertreten. Das FG Hamburg hat sich dem jetzt angeschlossen. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Der Umzugsfall vor dem FG Hamburg
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause gearbeitet. Ab da arbeiteten beide dann auf Anweisung/Bitten ihrer Arbeitgeber im Home-Office. Beide Eheleute benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Zu Beginn des Home-Office nutzten sie den Esstisch der Familie auch als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch in der restlichen Wohnung war kein Platz für den zweiten großen Bildschirm. Da beide auch durch viele Telefonate gestört wurden, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil sie die Arbeitszeit in gewissem Maße frei einteilen konnten.
Die Eheleute erkannten, dass die Corona-bedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig bestehen würden. Sie bezogen im Juli 2020 eine (nur 1,6 Kilometer entfernte Wohnung) mit zwei Arbeitszimmern. Die Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an.
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