· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung: So optimieren Sie das Steuersparpotenzial
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.practax.de
| Wann wirken sich Versicherungsbeiträge tatsächlich steuerlich aus? Diese Fragen stellen sich viele Steuerzahler zu Recht. Zum einen, weil die Sache kompliziert ist. Und zum zweiten, weil der ‒ „klassische“ ‒ Eintrag in die Anlage Vorsorgeaufwand und der entsprechende Abzug als Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich oft ins Leere läuft. Attraktiver kann es sein, Versicherungen in die Anlage N einzutragen. SSP erklärt Ihnen, warum das so ist und welche Versicherungen dafür in Frage kommen. |
Anlage Vorsorgeaufwand: Wann Einträge ins Leere laufen
Ihr Sonderausgabenabzug aller Versicherungsbeiträge mit Ausnahme der Beiträge zu Rentenversicherungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2.800 Euro beschränkt (§ 10 Abs. 4 S. 1 EStG). Dieser Betrag verringert sich auf 1.900 Euro, wenn Sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder falls für Ihre Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden (im Regelfall bei Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern). Werden Sie als Eheleute zusammen veranlagt, ist der Höchstbetrag für Sie beide zu ermitteln und zu addieren (§ 10 Abs. 4 S. 3 EStG).
Folge bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer: Verdient er mehr als ca. 20.500 Euro im Jahr (bzw. 1.700 Euro im Monat), übersteigen schon die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro. Damit verpuffen alle Versicherungsprämien, die er in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen würde. Sie bringen ihm keine Steuerersparnis.
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