· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vom Hobby zum Beruf: Wann kann man den Fiskus an „Ausbildungskosten“ beteiligen?
| Absolviert ein Spitzensportler bei der Polizei oder Bundeswehr eine Ausbildung und ist er einer Sportfördergruppe zugeteilt, kann er Kosten im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten als Werbungskosten geltend machen. Auf diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Thüringen ( WISO 4/2014, Seite 6 ) haben uns zahlreiche Anfragen erreicht. Fachautor Ulrich Goetze gibt die Antwort, ob die Entscheidung auch auf andere Personen ausgedehnt werden kann, die das Hobby zum Beruf machen wollen. |
Das Urteil des FG Thüringen als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Fall vor dem FG Thüringen. Dort ging es um einen Eisschnellläufer, der eine Ausbildung in der Sportfördergruppe der Polizei Thüringen absolvierte. Der Sportler setzte seine Aufwendungen für Training, Fahrtkosten zu Wettkämpfen und Sportkleidung als Werbungskosten von seiner Polizei-Ausbildungsvergütung ab.
Das FG erkannte die Werbungskosten an. Es wies zwar darauf hin, dass die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehöre. Gehe die ausgeübte sportliche Betätigung aber deutlich über die Ausübung des privaten Sports hinaus, können die damit verbundenen Kosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein (FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2013, Az. 3 K 290/13; Abruf-Nr. 140878).
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