Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbung mit dem privatem Pkw: So können Einnahmen steuerfrei bleiben

    von StB Dipl.-Finw. Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Manche Autobesitzer sind ‒ mit Blick auf den finanziellen Anreiz ‒ bereit, mit ihrem Pkw für Dritte Werbung zu betreiben. Dies kann in Form von Beschriftungen, Aufklebern oder auch nur von Kennzeichenhaltern mit Werbeaufdruck erfolgen. Erfahren Sie, ob und wie Sie entsprechende Werbeeinnahmen versteuern müssen. |

    Werbung für Dritte

    Die entgeltliche Überlassung von Flächen bzw. Teilen eines Pkw für Werbezwecke wird steuerlich als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Nur soweit derartige Leistungen nicht den sechs steuerlichen Einkunftsarten im Sinne der §§ 13 ‒ 21 EStG (Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind, gilt für diese eine steuerliche Freigrenze. Die Einkünfte sind dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.

     

    • Beispiele

    Ein Gewerbetreibender (Fenstermonteur) nutzt seine vier Betriebsfahrzeuge auch für Werbezwecke. Auf den Seitentüren und der Hecktür steht der Schriftzug seiner eigenen Firma sowie auch ‒ hervorgehoben ‒ der Produktname der von ihm eingebauten Fenster. Vom Fensterhersteller erhält er dafür 600 Euro im Jahr. Dies Vergütung ist aufgrund des Zusammenhangs mit der gewerblichen Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) anzusehen.

     

    Ein Student hat zur Aufbesserung der Haushaltskasse mit einem Dienstleister einen Werbevertrag geschlossen. Er bewirbt mit zwei großen Aufklebern auf seinem Auto eine Fitness-Kette. Dabei verpflichtet er sich, das Auto an mindestens vier Tagen in der Woche im öffentlichen Verkehr zu bewegen. Die Vergütung beträgt 20 Euro im Monat. Folge: Die Vergütung in Höhe von 240 Euro im Jahr basiert auf einer sonstigen Leistung i. S. v. § 22 EStG. Sie ist nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie weniger als 256 Euro beträgt. Würde der Student 25 Euro erhalten (= 300 Euro/Jahr) wäre er voll als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.