· Fachbeitrag · Elterngeld
Musterprozess zum Progressionsvorbehalt beim Elterngeld
| Das FG Niedersachsen lässt aufhorchen mit einem arbeitnehmerfreundlichem Urteil zur Berechnung des Progressionsvorbehalts beim Elterngeld. Es hat entschieden, dass das Elterngeld bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu mindern ist, wenn der betreffende Elternteil über dem Pauschbetrag liegende Werbungskosten bei der Ermittlung des Einkommens abziehen durfte. Das FG begründet das damit, dass Arbeitnehmer gegenüber Selbstständigen gleichgestellt werden müssten, weil diese den Pauschbetrag immer progressionsvorbehaltmindernd abziehen dürfen. |
| ||||||
Bei einem Ehepaar akzeptiert das Finanzamt im Steuerbescheid beim Ehemann 1.142 Euro Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und bei der Ehefrau den Pauschbetrag von 1.000 Euro. Der Ehemann bezog 1.359 Euro Elterngeld, die Ehefrau 761 Euro.
|
PRAXISHINWEIS | Fordern Sie in vergleichbaren Fällen, dass das Finanzamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuermindernd berücksichtigt. Berufen Sie sich auf das FG Niedersachsen (Urteil vom 14.2.2012, Az. 12 K 6/11; Abruf-Nr. 121244). Das Finanzamt wird das nicht anerkennen. Legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und stellen Sie Antrag auf Ruhen Ihres Verfahrens. Verweisen Sie dabei auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 22/12. |