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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Das JStG 2024 enthält vier spürbare Verbesserungen

    | Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440 ) hat auch in puncto Erbschaftsteuer wesentliche Verbesserungen mit sich gebracht. Die Erbfallkostenpauschale ist angehoben worden, die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt worden, Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht sind jetzt anteilig abzugsfähig ‒ und last but not least ist die Steuerstundung für Wohnimmobilien erweitert worden. |

    1. Angehobene Erbfallkostenpauschale

    Haben Sie geerbt, dann können Sie von den geerbten Vermögensgegenständen gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dazu zählen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (sog. Erbfallkosten).

     

    Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich einzeln nachweisen, damit sich der für die Erbschaftsteuer maßgebende steuerpflichtige Erwerb reduziert. Weil das aufwendig ist, akzeptiert das Finanzamt auch eine Pauschale. Diese beläuft sich seit 1996 auf 10.300 Euro. Sie ist mit dem JStG 2024 auf 15.000 Euro angehoben worden. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt sich damit nur, wenn der Pauschbetrag („Erbfallkostenpauschale“) überschritten wird.