· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer minimieren durch intelligente Nutzung der Regeln zur Vor- und Nacherbschaft
| Hat sich ein Erblasser entschieden, für sein Vermögen eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, hat der Nacherbe ein Wahlrecht. Er kann wählen, ob seine Erbschaft im Verhältnis zum Vorerben oder zum ursprünglichen Erblasser versteuert werden soll. Viele Erben kennen das Wahlrecht und dessen Steuerfolgen nicht. SSP bringt deshalb Licht ins Dunkel. |
Grundsätze zur Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft wird Vermögen, das vererbt wird, zweimal besteuert. Die Erbschaftsteuer ermittelt sich wie folgt:
- Vorerbe: Er muss das geerbte Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls versteuern. Der Erbschaftsteuerfreibetrag sowie die -steuerklasse richten sich nach seinem Verhältnis zum Erblasser (§ 6 Abs. 1 ErbStG).
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