· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Extrafreibetrag für Pflege bei 80-jährigen generell zu gewähren
| Haben Sie einen über 80-jährigen Erblasser bis zu dessen Tod gepflegt, ohne dafür ein angemessenes Entgelt bekommen zu haben, winkt Ihnen bei der Erbschaftsteuer ein Extra-Pflegefreibetrag von 20.000 Euro. Das gilt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg selbst dann, wenn der Verstorbene gar nicht in eine Pflegestufe eingestuft war. |
Das FG ist nämlich der Auffassung, dass bei einer über 80-jährigen Person auch ohne Pflegestufe von einer bestehenden Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Um den Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu erhalten,
- müssen die Leistungen aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen,
- darf der Bedachte gegenüber der zu pflegenden Person nicht ohnehin gesetzlich zur Pflege verpflichtet gewesen sein (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.2012, Az. 11 K 4190/11; Abruf-Nr. 130269).
Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az. II R 37/12).
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 39991180