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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Extrafreibetrag für Pflege bei 80-jährigen generell zu gewähren

    | Haben Sie einen über 80-jährigen Erblasser bis zu dessen Tod gepflegt, ohne dafür ein angemessenes Entgelt bekommen zu haben, winkt Ihnen bei der Erbschaftsteuer ein Extra-Pflegefreibetrag von 20.000 Euro. Das gilt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg selbst dann, wenn der Verstorbene gar nicht in eine Pflegestufe eingestuft war. |

     

    Das FG ist nämlich der Auffassung, dass bei einer über 80-jährigen Person auch ohne Pflegestufe von einer bestehenden Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Um den Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu erhalten,

    • müssen die Leistungen aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen,

     

    Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az. II R 37/12).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 39991180