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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Kosten für Haushaltsauflösung und Wohnungsräumung sind abzugsfähig

    von Diplom-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg

    | Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung sind als Nachlassregelungskosten genauso abzugsfähig wie Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hatte. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Die Abzugsregelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen (BFH, Urteil vom 14.10.2020, Az. II R 30/19, Abruf-Nr. 221359).

     

    BFH legt „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit aus

    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Zu den Nachlassregelungskosten können auch bestimmte Kosten gehören, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen. Es ist unschädlich, ja für die Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten sogar typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat.