· Nachricht · Familienbesteuerung
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern: Neuer Musterprozess beim BFH
| Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern beim einen Elternteil und hält es sich auch beim anderen Elternteil auf, steht jedem Elternteil prinzipiell die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 32 Abs. 6 EStG zu. In einem neuen Musterpozess beim BFH geht es um die Frage, wann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags auf sich beanspruchen kann. |
Die Grundsätze zum BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-darf des Kindes (BEA-Freibetrag) beträgt für jeden Elternteil 1.464 Euro (§ 32
Abs. 6 S. 1 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils über-tragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann dieser Übertragung widersprechen. Dazu muss eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG):
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