· Fachbeitrag · Kinder
Freibetrag für Betreuungsbedarf von Kindern: BFH stärkt die steuerlichen Rechte von Vätern
| Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern bei der Mutter und hält es sich auch beim Vater auf, steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Der Vater kann den hälftigen Freibetrag insbesondere dann für sich beanspruchen, wenn sein zeitlicher Betreuungsanteil im Jahr bei mindestens zehn Prozent liegt. Das hat der BFH klargestellt. |
Die Grundsätze zum BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) beträgt für jeden Elternteil 1.320 Euro (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG).
Übertragung des Freibetrags kann widersprochen werden
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann dieser Übertragung widersprechen. Dazu muss eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG):
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