· Fachbeitrag · Familienverträge
Übergabe gegen Versorgungsleistungen: Kostet „Rosinen picken“ vollen Sonderausgabenabzug?
| Wer mit seinen Eltern eine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, muss das mit Einbußen beim Sonderausgabenabzug „bezahlen“. In diesem Fall stellen die Versorgungsleistungen nämlich keine dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur eine Rente dar. Der Sonderausgabenabzug ist nur in Höhe des Ertragsanteils möglich. Ob diese vom FG Rheinland-Pfalz vertretene Auffassung richtig ist, muss der BFH in einem Musterprozess entscheiden. |
Alltäglicher Übergabefall aus der Land- bzw. Weinwirtschaft
Im konkreten Fall hatte der Sohn mit notariellem Vertrag zum 31.12.1998 den elterlichen Weinbaubetrieb übernommen. Darin hatte er sich verpflichtet, seinen Eltern ab dem 01.01.1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von 3.067,75 Euro monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Die Zahlungen sollten angepasst werden können, wenn sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohnes und/oder der Unterhaltsbedarf der Eltern ändern sollten. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z. B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, war allerdings ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Das sagen Gesetz und Rechtsprechung bisher
Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last gelten folgende Grundsätze (BFH, Urteil vom 23.11.2016, Az. X R 8/14, Abruf-Nr. 193276):
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