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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    So hebeln Sie das „einheitliche Vertragswerk“ bei der Grunderwerbsteuer teilweise aus

    | Liegt ein einheitliches Vertragswerk vor, fällt Grunderwerbsteuer sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude an. Eine Entscheidung des FG Düsseldorf zeigt aber, wie Sie die Grunderwerbsteuer bei einem prinzipiell vorliegenden einheitlichen Vertragswerk durch gezielte Vertragsgestaltung erheblich mindern können. |

     

    Nur Errichtung des Rohbaus verpflichtend vereinbaren

    Vertragsgegenstand waren im konkreten Fall nur die Lieferung des Grundstücks und die Fertigstellung des Rohbaus. Der weitere Ausbau einschließlich Außenanlagen sollte laut Notarvertrag vom Käufer in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchgeführt werden. Der Verkäufer schlug zwar Baufirmen und die zu erbringenden Ausbauleistungen vor. Der Käufer war jedoch frei in der Entscheidung, welche Firmen er mit dem Ausbau beauftragt. In dem Fall darf das Finanzamt nur den Kaufpreis für Grund und Boden sowie die Kosten für den Rohbau heranziehen, entschied das FG Düsseldorf (Urteil vom 27.4.2016, Az. 7 K 1532/15 GE, Abruf-Nr. 187346).

     

    Diese Nachweise überzeugten das FG

    Die folgenden Nachweise überzeugten das FG, nur die Kosten für den Grund und den Rohbau als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:

     

    • Bei Unterzeichnung des Notarvertrags waren noch keine Werkverträge mit den vorgeschlagenen Bauunternehmen geschlossen.
    • Es lagen bei Unterzeichnung des Kaufvertrags noch keine Angebote von Handwerkern für die Ausbaumaßnahmen vor.
    • Ein Bauleiter bezeugte, dass er die Konditionen für die Ausbauarbeiten erst kurz vor Abschluss der Rohbauarbeiten mit den einzelnen Bauunternehmern ausgehandelt und den Käufern angeboten hatte.
    • Die Käufer hätten alternativ zu den vom Verkäufer vorgeschlagenen Bauunternehmen auch völlig fremde Bauunternehmen beauftragen können.

     

    • Beispiel

    Sie kaufen ein Grundstück für 100.000 Euro. Im Notarvertrag verpflichten Sie sich, einen Rohbau, der vom Verkäufer erstellt wird, für 120.000 Euro abzunehmen. Die Ausbauarbeiten im Wert von 100.000 Euro beauftragen Sie erst kurz bevor der Rohbau fertiggestellt ist. Wen Sie mit den Ausbauarbeiten beauftragen, steht Ihnen völlig frei. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt 6,5 %.

     

    So rechnen Finanzämter

    So rechnen Sie (FG Düsseldorf)

    Grunderwerb-steuer

    20.800 Euro (6,5 % von 320.000 Euro)

    14.300 Euro (6,5 % von 220.000 Euro)

     

     
    Quelle: ID 44272450