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Anschluss an Abwasserentsorgung: BFH verneint § 35a EStG
| „Der von § 35a Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerzahlers ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird“. Mit diesem Leitsatz hat der BFH die steuerzahlerfreundliche Entscheidung der Vorinstanz ‒ des FG Sachsen ‒ kassiert. |
Anders als der nach § 35a EStG begünstigte Haus- oder Grundstücksanschluss zählt das öffentliche Wasser-, Verteilungs- oder Sammelnetz für den BFH nicht mehr zum Haushalt nach § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Es fehlt am räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt. Die Zahlung erfolgt für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, das nicht einzelnen Eigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt (BFH, Urteil vom 21.02.2018, Az. VI R 18/16, Abruf-Nr. 201752).
Weiterführende hinweise
- Beitrag „Kosten für Straßensanierung: Musterprozess beim BFH anhängig“, SSP 1/2018, Seite 4 → Abruf-Nr. 45034997
- Beitrag „FG Berlin: Auch die Reparatur eines Haushaltsgegenstands in der Werkstatt ist begünstigt“, SSP 6/2018, Seite 7 → Abruf-Nr. 45275488