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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen

    BFH hält Statikerleistung nicht für „§ 35a-fähig“: Diese Verfahren sind beim BFH noch anhängig

    | Für die Leistung eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. Diese harte Entscheidung hat der BFH getroffen. SSP stellt Ihnen die Entscheidung vor und macht Sie mit anhängigen Verfahren beim BFH zu § 35a EStG vertraut, bei denen vielleicht etwas Erfreulicheres herauskommt. |

    Berechnungen eines Statikers sind nicht begünstigt

    Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar schadhafte Holzstützen im Eigenheim durch Stahlstützen ersetzen lassen. Der Handwerker verlangte, dass zuvor ein Statiker berechnen müsse, ob das technisch überhaupt möglich sei. Der Statiker kam ins Haus, inspizierte die Gegebenheiten. Das Gutachten erstellte er in seinem Büro. Das Ehepaar überwies den Rechnungsbetrag (Arbeitskosten) in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Dafür wollte es die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab, das FG Baden-Württemberg bejahte die Steueranrechnung (Urteil vom 04.07.2019, Az. 1 K 1384/19, Abruf-Nr. 211448).

     

    Dem folgte der BFH nicht. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Für den BFH kann die Steuerermäßigung auch nicht damit begründet werden, dass die statische Berechnung erforderlich war, dass der Handwerker seine Leistungen überhaupt habe erbringen können. Denn die Leistungen von Handwerker und Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung (BFH, Urteil vom 04.11.2021, Az. VI R 29/19, Abruf-Nr. 227809).