· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen
BFH: Die nachträgliche Verputzung ist ein Fall des § 35a Abs. 3 EStG
| Aufwendungen für Handwerkerleistungen mindern Ihre Steuerlast, wenn diese für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (§ 35a Abs. 3 EStG). Der BFH hat jetzt klargestellt, dass auch Aufwendungen als Renovierungsmaßnahmen begünstigt sind, die schon kurz nach dem Einzug angefallen sind, z. B. das Verputzen. Er hat damit eine anderslautende Entscheidung des FG Berlin kassiert. |
Finanzamt gibt BFH schon während des Verfahrens klein bei
Wie der „SSP-Verbindungsmann“ beim BFH der Redaktion mitgeteilt hat, hat das Finanzamt während des Verfahrens nachgegeben und in einem geänderten Bescheid dem Klageantrag der Kläger voll entsprochen. Damit war die Sache schon vor einem Urteil erledigt (BFH, Beschluss vom 05.07.2018, Az. VI R 53/17). Weil das Finanzamt im Ergebnis „verloren“ hat, musste es die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.11.2017, Az. 6 K 6199/16, Abruf-Nr. 199205) ist damit hinfällig.
Das steckt hinter der BFH-Entscheidung
Der SSP-Experte vermutet, dass sich der BFH auf die Einkommensteuerhinweise (EStH) bezog (H 7.4 EStH). Demnach sind zwar handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Eine Neubaumaßnahme ist aber definitionsgemäß eine Maßnahme, die bei der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfällt (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 ‒ S 2296 ‒ b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166).
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