· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienste/Handwerkerleistungen
Steueranrechnung nach § 35a EStG: Neuer Musterprozess und neue Abzugsmöglichkeiten
| Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid 2016 noch offen ist oder Sie an der Steuererklärung 2017 arbeiten, sollten Sie der „Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG “ besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn es gibt nicht nur einen aussichtsreichen Musterprozess, sondern auch ‒ von der Finanzverwaltung abgesegnete ‒ neue Steuersparmöglichkeiten. |
Auf dem BFH-Prüfstand: Was ist eine Neubaumaßnahme?
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, nicht aber für Neubaumaßnahmen. Eigentlich hat der BFH schon klipp und klar formuliert, dass eine Neubaumaßnahme nicht vorliegt, wenn die Handwerkerleistungen nach der Fertigstellung (entspricht der Bezugsfertigkeit) des Privathaushalts angefallen sind. In dem konkreten Fall waren die Steuerzahler erst in ihr neues Haus eingezogen und hatten erst Monate später den Garten anlegen lassen. Der BFH hat für diese Gartenbauarbeiten die Steueranrechnung gewährt (BFH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 61/10, Abruf-Nr. 114211).
FG Berlin: Nachträglicher Außenputz gehört noch zum Neubau
Mehr als sechs Jahre nach diesem Urteil müssen die BFH-Richter jetzt einen vergleichbaren Fall entscheiden. Nämlich: Ist die Steueranrechnung zu gewähren, wenn man Außenputz und Außenanlagen erst ein paar Monate nach dem Einzug ins neue Heim fertigstellen lässt? Das FG Berlin-Brandenburg meint „Nein, weil es sich um eine Neubaumaßnahme handelt“ (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 6 K 6199/16, Abruf-Nr. 199205).
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