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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen

    FG Stuttgart: Auch Statikerleistungen können nach § 35a EStG begünstigt sein

    | Umfasst die Steueranrechnung nach § 35a EStG auch gutachterliche Leistungen, wenn diese zwingend erforderlich sind, damit der Handwerker seine nach § 35a EStG begünstigten Leistungen überhaupt erbringen kann? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Stuttgart hat das für Leistungen eines Statikers bejaht und damit womöglich den Weg geebnet, dass künftig auch bestimmte Leistungen von Architekten und anderen planenden Berufen nach § 35a EStG begünstigt sind. |

    Berechnung des Statikers war Voraussetzung für Umbau

    Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar schadhafte Holzstützen im Eigenheim durch Stahlstützen ersetzen lassen. Der Handwerker verlangte, dass zuvor ein Statiker berechnen müsse, ob das technisch überhaupt möglich sei. Der Statiker kam ins Haus, inspizierte die Gegebenheiten. Das Gutachten erstellte er in seinem Büro. Das Ehepaar überwies den Rechnungsbetrag (Arbeitskosten) in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Dafür wollte es die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab. Bei der statischen Berechnung habe es sich um eine steuerlich nicht begünstigte Gutachterleistung gehandelt.

    FG Baden-Württemberg bejaht Steueranrechnung

    Anders das FG Baden-Württemberg. § 35a EStG umfasse zwar nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte nur handwerkliche, nicht aber gutachterliche Tätigkeiten (wie z. B. die Wertermittlung eines Grundstücks oder das Erstellen eines Energieausweises). Im konkreten Fall waren die statischen Berechnungen mit den anschließenden Handwerkerleistungen aber fachlich eng verzahnt. Die Berechnung habe der ordnungsgemäßen Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden.