· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen
Keine Steueranrechnung bei Pauschale für Schönheitsreparaturen
| Leistet ein Mieter an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich dabei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und in welcher Höhe der Vermieter Reparaturen an der Wohnung in Auftrag gibt. Das hat der BFH entschieden ( BFH, Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10 ; Abruf-Nr. 123524 . |
PRAXISHINWEIS | Kann der Vermieter jedoch nachträglich konkrete Reparaturen nachweisen und bestätigt Ihnen diese, dürfen Sie dafür eine Steueranrechnung beantragen. |
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37347980