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  • · Nachricht · Handwerkerleistungen

    Kosten für Straßensanierung: Musterprozess beim BFH anhängig

    | Wenn Kommunen die Straße sanieren, wird es für Anlieger teuer. Der BFH muss jetzt prüfen, ob Sie diese Kosten wenigstens als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuersparend geltend machen können. |

     

    Hintergrund | Ob Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus Handwerkerleistungen nach § 35a EStG darstellen, wird unterschiedlich beurteilt. Das FG Nürnberg meint „Ja“ (FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2015, Az. 7 K 1356/14, Abruf-Nr. 145768SSP 10/2016, Seite 10, Abruf-Nr. 44270447). Das BMF sieht das aber anders (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 ‒ S 2296-b/07/10003:008, Rz. 52, Abruf-Nr. 190166). Auf das BMF-Schreiben bezogen sich Finanzamt und FG auch in dem neuen Fall (Ausbau einer Sandstraße). Sie haben den Kostenbeitrag nicht als Handwerkerleistungen anerkannt, weil der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser ist aber Vo-raussetzung, um Aufwendungen nach § 35a EStG geltend zu machen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, Az 3 K 3130/17).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Steuerzahler haben sie eingelegt. Das Verfahren trägt beim BFH das Az. VI R 50/17. Wenn die Kommune also auch Sie an Erschließungskosten beteiligt, machen Sie Kosten, die auf die Arbeitsleistung entfallen, als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend. Legen Sie Einspruch ein, wenn das Finanzamt das nicht anerkennt. Stützen Sie diesen auf den Musterprozess beim BFH (Az. VI R 50/17). Beantragen Sie, dass Ihr Verfahren ruht, bis der BFH entschieden hat.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 4 | ID 45034997