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  • · Nachricht · Handwerkerleistungen

    Straßenausbau: BFH lehnt Anwendung von § 35a EStG wohl ab

    | Grundstückseigentümer können Erschließungsbeiträge für eine Straße, die ihnen von der Gemeinde in Rechnung gestellt wurden, nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuermindernd geltend machen. Das hat der BFH (vorläufig) in Form eines Gerichtsbescheids entschieden. Die Beteiligten haben jetzt noch das Recht, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Passiert das, wäre der Gerichtsbescheid null und nichtig. |

     

    Hintergrund | Ob Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus Handwerkerleistungen nach § 35a EStG darstellen, wurde bisher unterschiedlich beurteilt. Das FG Nürnberg meint „Ja“ (FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2015, Az. 7 K 1356/14, Abruf-Nr. 145768SSP 10/2016, Seite 10, Abruf-Nr. 44270447). Das BMF sieht das aber anders (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 ‒ S 2296-b/07/10003:008, Rz. 52, Abruf-Nr. 190166). Auf das BMF-Schreiben bezogen sich das Finanzamt, das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.10.2017, Az. 3 K 3130/17) und jetzt auch der BFH in dem Fall, der dort unter dem Az. VI R 50/17 verhandelt worden ist (Ausbau einer Sandstraße). Sie haben den Kostenbeitrag nicht als Handwerkerleistungen anerkannt, weil der erforderliche räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlt. SSP hält Sie über die weitere Entwicklung in dieser Sache auf dem Laufenden.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 2 | ID 46756932