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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste

    Die Steueranrechnung nach § 35a EStG:Antworten auf neue Zweifelsfragen

    | Zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist erst vor kurzem ein umfassendes BMF-Schreiben ergangen ( WISO, 3/2014, Seite 6 ). Dennoch sind längst nicht alle Zweifelsfragen beantwortet, was folgende Anfragen an die Redaktion belegen. |

     

    Frage: Ich habe neben meinem 20 Jahre alten Haus einen Carport errichten lassen, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu installieren. Das Finanzamt hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt, ohne mich vorher anzuhören oder den Grund zu nennen. Ist das korrekt? Wenn ja, kann ich wenigstens Handwerkerleistungen geltend machen? Problem: Der Steuerbescheid ist schon bestandskräftig.

     

    Antwort: Dass die Kosten für den Carport nicht als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Betreiben der Fotovoltaikanlage anerkannt werden, entspricht der Gesetzeslage. Dazu ist jedoch ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen X R 32/12). Unabhängig davon erhalten Sie auf Antrag jedoch für die Arbeitsleistung bei der Errichtung des Carports eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr (BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004, Anlage 1, Suchbegriff Carport; Abruf-Nr. 140388 ).

     

    Dass der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, dürfte kein Problem sein. Denn das Finanzamt hat versäumt, Ihnen rechtliches Gehör einzuräumen. Der Sachbearbeiter hätte Sie vor Erlass des Bescheids in Kenntnis setzen müssen, dass er den beantragten Betriebsausgabenabzug streicht. Da er dies unterlassen hat, steht Ihnen eine Bescheidänderung im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 91 Nummer 3 AO; § 126 AO in Verbindung mit § 110 AO).

     

    Frage: Ich habe es verbummelt, eine Handwerkerrechnung zu bezahlen. Deshalb musste ich den Rechnungsbetrag an ein Inkassobüro überweisen. Der Sachbearbeiter im Finanzamt will deshalb keine Steueranrechnung nach § 35a EStG gewähren. Hat er Recht?

     

    Antwort: Nein. Denn durch die Zahlung an das Inkassobüro ändert sich nichts daran, dass Sie für Handwerkerleistungen bezahlen. Dass der Einzug der Forderungen durch ein Inkassobüro oder Factoring-Unternehmen unschädlich für die Steueranrechnung nach § 35a EStG ist, wurde mittlerweile so auch auf Bund-Länder-Ebene beschlossen (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014 vom 17.3.2014, Abruf-Nr. 141138 ).

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 5 | ID 42641389