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  • 11.04.2016 · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienste

    § 35a EStG: Handwerker muss Rechnung aufschlüsseln

    | Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es nur für Arbeits-, nicht aber für Materialkosten. Legen Sie dem Finanzamt eine Rechnung mit einem Pauschbetrag vor, wird es den Anteil der Arbeitsleistung schätzen (in der Regel auf 50 Prozent). Liegen die Kosten der Arbeitsleistung darüber, sollten Sie vom Handwerker eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen. Dem kann er sich nicht verweigern, entschied das AG Mühlheim (Urteil vom 30.7.2015, Az. 12 C 1124/14). |