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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienste

    Steuerzahlerfreundliche Urteile zu § 35a EStG: So wehren Sie sich gegen störrische Finanzämter

    | Die Rechtsprechung zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen war zuletzt ausgesprochen positiv. Viele Gerichte haben den Anwendungsbereich von § 35a EStG ausgeweitet. Spätestens bei der Steuererklärung wird es aber schwierig. Das Finanzamt wendet die Urteile nicht an. Es verschanzt sich hinter der Aussage, dass bald ein neues Anwendungsschreiben zu § 35a EStG kommt. SSP rät: Geben Sie in diesen Fällen nicht klein bei, sondern pochen Sie auf Ihr Recht. |

    Steueranrechnung für Ausbau-/Erschließungsbeiträge

    Ein Problembereich ist die Steueranrechnung für Ausbau- bzw. Erschließungsbeiträge beim Straßenausbau. Das FG Nürnberg hatte einem Steuerzahler im Gegensatz zum FG Berlin (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 11018/15) die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen zugesprochen, weil der Begriff „im“ Haushalt räumlich-funktional auszulegen ist (FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2015, Az. 7 K 1356/14, Abruf-Nr. 145768).

     

    Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Nürnberg zunächst die Revision beim BFH beantragte, diese nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene aber wieder zurückgezogen (BFH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VI R 45/15). Damit war eigentlich klar, dass diese Urteilsgrundsätze für alle vergleichbaren Fälle anwendbar waren. Einer internen Verfügung kann nun aber entnommen werden, dass die Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden.