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  • · Nachricht · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Eigenmächtige Voraus- zahlung genügt Rechnungserfordernis nicht

    | Eine per E-Mail seitens des Rechnungsempfängers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung genügt nicht dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG. Das hat das FG Düsseldorf im Fall eines Ehepaars entschieden, das in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag für eine Handwerkerleistung ‒ ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs ‒ überwiesen hatte, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten. |

     

    Bezwecken wollte das Ehepaar mit seiner Vorgehensweise, dass ein Teil der voraussichtlich anfallenden Lohnkosten bereits 2022 steuerermäßigend wirkt. Doch da hatten sowohl das Finanzamt als auch sodann im Klageverfahren das FG Düsseldorf etwas dagegen. Beide verweigerten die Steueranrechnung nach § 35a EStG, weil keine Rechnung vorlag. Die Steueranrechnung könne nämlich nur gewährt werden, wenn eine Rechnung vorliege und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgte. Vorauszahlungen könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich seien und eine entsprechende Rechnung vorliege, sprich seitens des Handwerksbetriebs angefordert seien ‒ und das war im Fall des Ehepaars nicht zutreffend (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, Az. 14 K 1966/23 E, Abruf-Nr. 243273).

     

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