· Fachbeitrag · Energetische Gebäudesanierung
§ 35c EStG oder § 35a EStG: So wählen Sie die für Sie beste Steuerermäßigung
| Wer von Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen Gebrauch machen will, muss zuerst die Installation bezahlen ‒ und zwar vollständig. Bei einer Ratenzahlung kommt die Ermäßigung erst nach der letzten Rate in Betracht. Das hat jüngst der BFH entschieden. SSP nimmt das BFH-Urteil zum Anlass, um einmal genau hinzuschauen, was es mit § 35c EStG auf sich hat, wie er in Konkurrenz zu § 35a EStG steht und welche Steuerermäßigung wann die bessere Wahl ist. |
§ 35c EStG setzt vollständige Zahlung voraus
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG wird erst gewährt, wenn der Installateur die Montage vorgenommen und der Kunde den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installateurs bezahlt hat. Das hat jüngst der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 13.08.2024, Az. IX R 31/23, Abruf-Nr. 244201).
Das hat es mit § 35c EStG auf sich
Die Vorschrift des § 35c EStG sieht eine steuerliche Förderung für bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung vor. Begünstigte Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 EStG sind
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