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  • 12.12.2014 · Fachbeitrag · Haushaltshilfe

    Zahlung bis Ende Januar 2015 reicht für Steueranrechnung

    | Wer eine geringfügig Beschäftigte als Haushaltshilfe einsetzt, kann für Lohn und pauschale Sozialabgaben eine Steueranrechnung auf seine persönliche Steuerschuld beantragen (§ 35a EStG). Für das Steuerjahr 2014 gibt es die maximale Steueranrechnung selbst dann, wenn die Beiträge an die Minijobzentrale erst bis zum 31. Januar 2015 geleistet werden. |