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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienste

    Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für § 35a EStG

    | Alleinstehende Senioren, die noch in der eigenen Wohnung leben und ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu erhalten, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Das Finanzamt hatte den Abzug für das Hausnotrufsystem noch mit dem Argument verweigert, er komme nur in Frage, wenn der Steuerzahler in einem Heim wohne. Anders das FG: Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 2380/19, Abruf-Nr. 223260).

     

    Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist unter dem Az. VI R 7/21 schon ein Verfahren zu einem identischen Sachverhalt anhängig, den das FG Sachen zugunsten des Steuerzahlers entschieden hatte (FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, Abruf-Nr. 219489; SSP 2/2021, Seite 3 → Abruf-Nr. 47043380). SSP hält Sie auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 4 | ID 47490419