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  • 21.01.2021 · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für § 35a EStG

    | Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind auch dann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar, wenn der Steuerzahler noch in seinem eigenen Haushalt lebt und dort ein Notrufsystem nutzt. Diese Meinung vertritt das FG Sachsen. |