13.05.2015 · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienste/Handwerkerleistungen
Drittaufwand bei Steueranrechnung nach § 35a EStG erlaubt?
| Einem Leser hat das Finanzamt die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen versagt, weil die Rechnung, die auf seinen Namen ausgestellt war, nicht er selbst, sondern seine Mutter per Überweisung bezahlt hat. Das Finanzamt begründet das damit, dass Drittaufwand bzw. der abgekürzte Zahlungsweg nur bei Werbungskosten und Betriebsausgaben anerkannt wird. Ist es im Recht? |
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