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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienste/Handwerkerleistungen

    Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistung: BFH klärt zwei Fragen zu Ihren Gunsten

    | Kosten für Aufwendungen für Gehwegräumung unterliegen dem Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt - als Handwerkerleistungen - sind Kosten für Hauswasseranschlüsse. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und sich damit über die Meinung des Bundesfinanzministeriums (BMF) hinweggesetzt. |

    Kosten für Winterdienst und Gehwegreinigung

    Der BFH ist der Auffassung, dass nicht nur Dienstleistungen auf eigenem Grund und Boden „haushaltsnah“ sein können, sondern auch in unmittelbarer räumlicher Nähe des Grundstücks. Bedingung ist, dass diese hauswirtschaftlichen Verrichtungen gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

     

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Steuerzahler als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung. Nach Ansicht des BFH spricht ferner der Einführungsgrund des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BTDrucks 15/91, 19) dafür, Aufwendungen für diese Dienstleistungen zu begünstigen. Denn Steuerzahler und Dienstleistungsunternehmer könnten sich sonst einig werden, nur noch den Winterdienst bezüglich des auf dem Grundstück liegenden Hauszugangs zum Gegenstand einer (steuererheblichen) Rechnung zu machen, die Reinigung oder Räumung des öffentlichen Gehwegs dagegen „schwarz“ zu bezahlen (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; Abruf-Nr. 141766).