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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und die Besonderheiten bei Beteiligten einer WEG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Für in einem Haushalt erbrachte Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen. In der Praxis gibt es dabei immer wieder Probleme, wenn es sich bei dem Objekt um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt. Zudem ist bei einer WEG auch die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Leistungen nicht immer einfach. SSP geht daher vier ausgewählten WEG-Praxisproblemen auf den Grund. |

    Problemfeld 1: Besondere Bescheinigung erforderlich

    Alleineigentümer einer Immobilie haben es einfach: Beauftragen sie z. B. einen Handwerker, können sie die Rechnung bzw. den darin enthaltenen Lohnanteil in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt dient die Rechnung. Bei Wohnungseigentum geht das leider nicht so einfach. Besteht nämlich ein Beschäftigungsverhältnis zu einer WEG (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist die WEG Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung, steht der auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil nicht ohne weiteres fest.

     

    Jahresabrechnung der WEG muss aufgegliedert werden

    Damit Sie die Steuerermäßigung dennoch beantragen können und diese auch vom Finanzamt gewährt wird, ist es deshalb erforderlich, die Jahresabrechnung der WEG aufzugliedern; und zwar in