· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienste/Handwerkerleistungen
Steueranrechnung nach § 35a EStG: Die besten Gestaltungsüberlegungen
| Zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind in den letzten Jahren unzählige Urteile ergangen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Stand der Dinge jetzt in einem 35-seitigen Schreiben zusammengefasst. Der WISO SteuerBrief hat darin einige interessante Gestaltungen aufgetan, die in der Fachwelt bisher nicht bekannt waren. |
Dachgeschossausbau steueroptimal planen
Erwerben Sie ein schlüsselfertiges Eigenheim, sollten Sie den vorgesehenen Ausbau des Dachs für Wohnzwecke erst einmal nicht beauftragen. Es wird zwar eine staubige Angelegenheit, den Dachgeschoßausbau erst nach dem Einzug anzugehen. Dafür werden Sie aber mit der Steueranrechnung von 20 Prozent der Handwerkerkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr belohnt.
Wichtig | Das BMF hat nämlich klargestellt, dass es für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme keine Steueranrechnung gibt. Neubaumaßnahmen sind solche, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen (BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004; Tz. 21; Abruf-Nr. 140388).
Begünstigt sind dagegen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Wohn- bzw. Nutzflächen in einem vorhandenen Haushalt anfallen. Die Steueranrechnung gibt es also für den Dachgeschossausbau, den Bau eines Kriechspeichers, eines Hobbyraums oder den Anbau eines Wintergartens (BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Tz. 20).
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Die Eheleute Huber erwerben von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Reihenhaus. Das Dachgeschoss lassen sie erst ein Jahr nach dem Einzug ausbauen. Kosten: 12.000 Euro. Folge: Da Handwerkerleistungen in einem vorhandenen Haushalt angefallen sind, bekommen die Hubers eine Steueranrechnung von 1.200 Euro (12.000 Euro x 20 % = 2.400 Euro, maximal aber 1.200 Euro). |
Wichtig | Neu-Eigenheimer sollten aus Sicht des § 35a EStG deshalb das Haus immer erst beziehen und erst dann Sonderwünsche beauftragen.
Mit Abfluss-Prinzip jonglieren
Für die Inanspruchnahme der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist auf das Jahr der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG; BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Tz. 44).
Deshalb ist es bei kostenintensiven Handwerkerleistungen sinnvoll, wenn diese zum Jahreswechsel ausgeführt werden. Wird eine Rate des Rechnungsbetrags im laufenden Jahr bezahlt und die zweite Rate im Folgejahr, kann der Anrechnungshöchstbetrag so nämlich verdoppelt werden.
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Die Hubers lassen den Dachgeschossausbau im Dezember erledigen („Anrechenbare“ Kosten 12.000 Euro). Die erste Rate in Höhe von 6.000 Euro zahlen sie im Dezember 2014, die zweite Rate von 6.000 Euro am 2. Januar 2015.
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Doppelte Steueranrechnung bei mehreren Haushalten
Normalerweise können die Höchstbeträge für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nur haushaltsbezogen - und nicht personenbezogen h- beantragt werden. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Ziehen zwei bisher Alleinstehende mit jeweils eigenen Haushalten zusammen in eine gemeinsame Wohnung, kann jeder die vollen Höchstbeträge bei der Steueranrechnung beantragen (Tz. 53 des BMF-Schreibens).
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Jan und Jana, beide ledig, ziehen im Jahr 2014 in eine gemeinsame Wohnung. Bisher lebten sie in eigenen Haushalten. Handwerkerleistungen fallen 2014 an:
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Ziel von Jan und Jana ist es, die Kosten so zu verteilen, dass jeder die maximale Steueranrechnung für sich beanspruchen kann. Die Ausgaben in der gemeinsamen Wohnung müssen nachweislich in Höhe von 1.000 Euro von Jans Konto geflossen sein und in Höhe von 4.000 Euro von Janas Konto.
PRAXISHINWEIS | Ziehen also zwei Alleinstehende zusammen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
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Weitere Gestaltungsempfehlungen in Kurzform
Hier noch einige Gestaltungshinweise zur Steueranrechnung nach § 35a EStG, die Steuerzahler, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung unbedingt beachten sollten:
Haushalt des Verstorbenen wird zum Haushalt des Erben
Erbt ein Steuerzahler eine Wohnung und lässt er in der Wohnung des Verstorbenen Schönheitsreparaturen durchführen, wird der Haushalt bis zur Auflösung zum Haushalt des Erben, obwohl er in dem Haushalt ja nicht wohnt. Dem Erben steht deshalb eine Steueranrechnung zu (BMF, Tz. 19).
Kosten für Umzugsspedition bei privatem Umzug begünstigt
Lehnt das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für einen Umzug ab, weil er nicht beruflich veranlasst ist, denken Sie daran, dass 20 Prozent der Lohnkosten der Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen anrechenbar sind.
Nebenleistungen außerhalb des Haushalts begünstigt
Normalerweise sind bei der Steueranrechnung nur Leistungen begünstigt, die im Haushalt stattfinden. Eine Ausnahme gilt, wenn Kinder, kranke, alte oder pflegebedürftige Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen begleitet werden sowie für Botengänge. Diese sind begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe oder des Pflegepersonals gehören (BMF, Tz. 13).
Vom Schornsteinfeger ab 2014 aufgegliederte Rechnung anfordern
Von den Leistungen eines Schornsteinfegers führen nur noch Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten zu einer Steueranrechnung. Messleistungen und die Feuerstättenschau sind seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr begünstigt. Achten Sie deshalb darauf, dass der Schornsteinfeger in der Rechnung die einzelnen Leistungskomponenten separat ausweist (BMF, Tz. 58 und 22).
Weiterführender Hinweis
- Das neue Anwendungsschreiben zu § 35a EStG: BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004; Abruf-Nr. 140388