· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung
§ 35a EStG: Das Steuerspar-Modell für Jedermann optimal nutzen
| Obwohl wahrscheinlich 99 Prozent aller Steuerzahler haushaltsnahe Dienstleistungen beziehen, beantragt nur ein Bruchteil davon eine Steueranrechnung nach § 35a EStG . Auf die Steuerschuld angerechnet werden 20 Prozent der abgerechneten Leistung, maximal 4.000 Euro im Jahr. Haushaltsnahe Dienstleistungen stecken vor allem in den folgenden Kosten. |
Nebenkosten-abrechnung | Mieter sollten Vermieter bitten, ihnen eine detaillierte Aufschlüsselung für die Kosten der Reinigungsfirma, des Hausmeister- und Winterdienstes zukommen zu lassen. |
Wohngeld- abrechnung | Eigentümer sollten sich einmal ganz genau die Wohngeldabrechnung Ihres Verwalters ansehen. Denn auch darin sind meist haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten. |
Erben | Lassen Erben die Wohnung des Verstorbenen ausräumen und Schönheitsreparaturen vornehmen, winkt den Erben eine Steueranrechnung. Der Haushalt des Verstorbenen wird zum Haushalt des Erben (Fußstapfentheorie). |
Möbellieferung | Auch Kosten für die Spedition und für den Aufbau der Möbel stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar. |
Die Sonderausgabe „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ mit allen Steuerspar-Tipps zum § 35a EStG finden Sie in „wiso.iww.de“ unter dem Reiter „Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen/Checklisten“ unter dem Stichwort „Sonderausgaben“. |