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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung

    Aufwendungen für Essen im Wohnstift abziehbar

    | Eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen bzw. maximal 4.000 Euro pro Jahr gibt es nur, wenn die betreffenden Leistungen „im“ Haushalt eines Steuerzahlers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Essenszubereitung und dem Servieren von Mahlzeiten in einem Wohnstift erfüllt, so das FG Baden-Württemberg. |

     

    Ergibt sich aus einer Ergänzungsvereinbarung des Wohnstiftsvertrags, dass die Bewohner Anspruch darauf haben, dass ein Mittagessen in der hauseigenen Kantine zubereitet und im Speisesaal (= Gemeinschaftsraum) serviert wird, finden die Leistungen „im“ Haushalt statt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2012, Az. 3 K 3887/11; Abruf-Nr. 123914). Die Finanzämter werden das Urteil aber vorerst wohl nicht umsetzen, weil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision beim BFH anhängig ist (Az. VI R 60/12).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37348070