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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung

    Müllabfuhr und Kanalanschluss als haushaltsnahe Dienste?

    | Der BFH muss entscheiden, ob die Kosten für den Anschluss einer Immobilie an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG abzugsfähig sind. Die Entscheidung wird auch Auswirkungen darauf haben, ob Gebühren für die Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden können. |

     

    Hintergrund | Das FG Berlin-Brandenburg hat einem Eigentümer 20 Prozent der Arbeitskosten für den Anschluss seiner Immobilie an zentrale Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG anerkannt (Urteil vom 15.7.2012, Az. 7 K 7310/10; Abruf-Nr. 123161). Für das FG beschränkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nämlich nicht auf Leistungen, die innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks erbracht werden. Das FG Berlin ist damit explizit anderer Auffassung als das FG Köln (Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10, Abruf-Nr. 110966; WISO 4/2011, Seite 2). Die Kölner Richter hatten entschieden, dass Kosten für die Müllabfuhr nicht zu den nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, weil der Müll außerhalb der Grundstückgrenze entsorgt und verarbeitet wird. Das FG Berlin sieht die erforderliche räumliche Verbindung zum Haushalt aber noch dadurch als gegeben an, dass es sich um eine einheitliche, die Grundstücksgrenze überschreitende Anlage handelt, die exklusiv dem Grundstück dient und auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang dazu steht.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Berlin hat die Revision zum BFH zugelassen, weil bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob Arbeiten im räumlichen Zusammenhang mit einem Wohngrundstück begünstigt sind, die außerhalb des Grundstücks erfolgen. Das Finanzamt hat diese Chance wahrgenommen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 56/12 geführt. Damit können sich auch Steuerzahler, die Kosten der Müllabfuhr tragen, auf das anhängige Verfahren berufen und den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung fordern.

     
    Quelle: ID 36218630