· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung
Steueranrechnung für Zahlungen an „Tiersitter“ möglich
| Immer mehr Tierhalter setzen in der Urlaubszeit oder altersbedingt auf professionelle Tierbetreuer. Entsprechende Kosten sind als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG anrechenbar, wenn die Tiere im Haushalt betreut werden. Das hat das FG Münster entschieden. |
Das Münsteraner Urteil lässt sich wie folgt zusamenfassen (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11; Abruf-Nr. 122033):
- Wird der Hund außerhalb des Grundstücks des Tierhalters von einem selbstständigen Hundesitter Gassi geführt oder in einer Tierpension betreut, ist keine Steueranrechnung möglich. Die Leistungen finden schließlich nicht im Haushalt des Tierhalters statt.
- Eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Betreuungskosten kommt dagegen in Betracht, wenn das Tier im Haushalt oder Garten des Tierhalters betreut wird.
Wichtig | Mit der Steueranrechnung klappt es allerdings nicht, wenn das Nachbarskind die Tiere während Ihres Urlaubs betreut. Es muss sich schon um einen selbstständigen Dienstleister handeln, der Ihnen eine Rechnung stellt. Sie dürfen zudem keine Barzahlungen leisten.
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34571510