· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen
§ 35a EStG: Neue Musterprozesse zu Kosten der Müllabfuhr und eigenem Hausnotrufsystem
| Beim BFH sind zwei neue Musterprozesse zum Abzug von Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG anhängig. Konkret geht es um Aufwendungen für die Nutzung eines Hausnotrufsystems in der eigenen Wohnung und die Frage, inwieweit Kosten der Müllabfuhr ein Fall für § 35a EStG sind. |
Hausnotrufsystem in der eigenen Wohnung
Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, hat die Rechtsprechung geklärt, dass die Kosten für ein Notrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG darstellen (BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 18/14, Abruf-Nr. 183315). Für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „betreuten Wohnens” galt das dagegen nicht (OFD NRW, Kurzinfo ESt 23/2016 vom 25.11.2016, Abruf-Nr. 191139). Das FG Sachsen (Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, Abruf-Nr. 219489) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 2380/19, Abruf-Nr. 223260) haben die Finanzverwaltung aber mittlerweile überstimmt.
Wichtig | Die Finanzverwaltung will aber nicht klein beigeben. Sie hat in beiden Fällen Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 7/21 und VI R 14/21).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig