· Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen
Alarmüberwachung eines Dienstleisters ein Fall des § 35a EStG?
| Haben Sie einen Dienstleister beauftragt, Ihr Anwesen auf Einbruch, Brand oder Gasaustritte zu überwachen, um Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, stellen die Aufwendungen keine haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG dar. Dieser Auffassung ist das FG Berlin-Brandenburg. |
Das FG führt für seine Entscheidung folgende Gründe an (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017, Az. 7 K 7128/17, Abruf-Nr. 198491):
- § 35a EStG knüpft die Steueranrechnung u. a. daran, dass die Tätigkeit auch von anderen Mitgliedern des Haushalts erledigt werden kann. Das ist aber bei der Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf Einbrüche und/oder Überfälle sowie Gasaustrittsfälle gewöhnlich nicht der Fall.
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