· Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht
Neues zu Grenzgängern: Wo und wann der Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern darf
| Mit Schreiben vom 18.04.2019 haben Deutschland und Österreich die Regelungen zur Grenzgängerbesteuerung neu gefasst. SSP nimmt das zum Anlass, das „Grenzgänger-Thema“ näher zu beleuchten; insbesondere zur Frage, wo und wann der Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern darf. Neben Österreich sind das vor allem Frankreich, Luxemburg und die Schweiz. |
Die Grenzgänger im steuerrechtlichen Verständnis
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates arbeiten und täglich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staates zurückkehren. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das so gehandhabt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt (Tätigkeitsortprinzip).
In diesen Fällen gilt das Prinzip der Tätigkeitsortbesteuerung nicht
Ausnahmen gelten in den Vereinbarungen mit Frankreich, Österreich, der Schweiz und Luxemburg. Hier sind für Grenzgänger spezielle zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen worden. Sie haben das Ziel, dass der Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuert.
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