· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Private Darlehensforderung: BFH gewährt bei endgültigem Ausfall den Verlustabzug
| Gewähren Sie privat ein verzinsliches Darlehen, müssen Sie die Zinsen über die Abgeltungsteuer versteuern. Anders hat es die Finanzverwaltung gehandhabt, wenn das Darlehen ausgefallen ist. Diesen Verlust hat sie Ihrer privaten Vermögenssphäre zugeordnet ‒ und nicht berücksichtigt. Der BFH hat ihr jetzt zu verstehen gegeben, dass das so nicht geht. Fällt das Darlehen endgültig aus, haben Sie ein Recht auf Verlustabzug. |
Die Entscheidung des BFH
Dass Verluste aus dem endgültigen Ausfall eines privaten Darlehens steuerlich berücksichtigt werden sollen, leitet der BFH aus der Systematik der Abgeltungsteuer ab. Denn deren Einführung hatte zum Ziel, alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vollständig zu erfassen. Deshalb ist es nach Ansicht des BFH folgerichtig, wenn beim „endgültigen“ Ausfall einer privaten Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich berücksichtigt wird (BFH, Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, Abruf-Nr. 198466).
PRAXISHINWEIS | Der Ausfall des Privatdarlehens muss „endgültig“ sein. Es reicht nicht, wenn lediglich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet wird. Endgültig ist der Ausfall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn feststeht, in welcher Höhe es zu keiner Rückzahlung mehr kommen wird. |
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