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Sterbegeldversicherung: Verlust bei Rückkauf ist anzuerkennen
| Auch eine Sterbegeldversicherung wird wie eine Kapitalversicherung mit Sparanteil behandelt. Weil das Finanzamt bei einer Kündigung bzw. einem Rückkauf einer solchen Versicherung folglich Zinsanteile besteuert, muss es auch Verluste bei Kündigung bzw. Rückkauf als negative Kapitaleinkünfte akzeptieren und mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen ( BFH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VIII R 25/14, Abruf-Nr. 196048 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 7 | ID 44892824