· Fachbeitrag · Kinder
Kinderfreibetrag: Neues zur Reichweite im Vorläufigkeitsvermerk
| Wollen Sie sich die Chance auf einen altersmäßig gestaffelten - verfassungsgerecht hohen - Kinderfreibetrag wahren, müssen Sie keinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Diese erfreuliche Nachricht enthält eine SSP vorliegende interne Verfügung einer Finanzbehörde zum Kinderfreibetrag, die bundesweit abgestimmt ist. Drei Dinge daraus sind für Sie wichtig. |
- Der Vorläufigkeitsvermerk im BMF-Schreiben vom 11.4.2016 (Az. IV A 3 - S 0338/07/10010, Abruf-Nr. 185300) zur Höhe des Kinderfreibetrags bezieht auch die fehlende Altersstaffelung ein.
- Ein Einspruch ist nur dann notwendig, wenn Sie gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen wollen.
- Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll jedoch nur bezüglich des im Jahr 2014 um 72 Euro zu niedrigen Kinderfreibetrags stattgegeben werden und nicht für die fehlende Altersstaffelung.
Weiterführende hinweise
- Beitrag „Kinderfreibetrag: So wahren Eltern ihren Anspruch auf altersgerechte Freibeträge“, SSP 5/2016, Seite 9
- Einen Mustereinspruch finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 43939201
Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 4 | ID 44046067